Wieder Musikdownload-Abmahnwelle

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© Oleg Rosental / PIXELIO

Derzeit melden sich täglich Inhaber von Internetanschlüssen bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, die von Anwälten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen und drei- bis vierstellige Rechnungen erhalten. Angeblich hätten die Betroffenen geschützte Musik- oder Filmdateien in so genannten Tauschbörsen zum Download angeboten. Sie sollen erklären, dass sie das festgestellte Verhalten künftig unterlassen und die hierdurch verursachten Kosten anerkennen – und zwar innerhalb einer extrem kurzen Frist von sieben Tagen.

Oft wissen die Abgemahnten nicht einmal, um welche Downloads oder Tauschbörsen es überhaupt geht. Meist dürften wohl die Kinder im Haushalt oder sogar Dritte unzulässig über ein ungesichertes W-Lan den Internetanschluss genutzt haben, so dass anschließend über die IP-Adresse der Anschlussinhaber ausgemacht und angeschrieben wurde.

„Der unentgeltliche Tausch herunter geladener urheberrechtlich geschützter Werke ohne Einwilligung der nutzungsberechtigten Künstler oder Musikverlage auf einschlägigen Plattformen verstößt tatsächlich gegen das Urheberrecht“, klärt Jan Wilschke von der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. auf. Er weiß aus seinen Beratungen, dass die Betroffenen oft völlig unbewusst in diese Lage kommen – doch eine bundesweite Aktion der Verbraucherzentralen gegen diese Kriminalisierung privater Internetnutzer blieb erfolglos. Da bleibt es nur ein kleiner Trost, dass laut Wilschke der Anschlussinhaber nur dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt habe: „Die geforderte Unterlassungserklärung sollte man daher nicht ohne genaue Prüfung der konkreten Umstände abgeben.“

Da den Verbrauchern hier in der Regel auf Urheberrecht spezialisierte Kanzleien gegenüber stehen und die Rechtsprechung bei diesem neuen Thema noch sehr unausgewogen ist, sollten Betroffene dringend Expertenrat in Anspruch nehmen. Die Verbraucherzentrale kann derzeit lediglich in Frankfurt (Oder) eine Beratung anbieten, und auch die ist häufig ausgebucht; auf Urheberrecht spezialisierte Anwälte für Verbraucher gibt es kaum in der Region.
Verbraucher, die deshalb auf sich selbst gestellt entscheiden müssen, sollten sich zunächst bewusst machen, inwieweit sie ihren Prüfungs- und Handlungspflichten im Umgang mit ihrem Internetanschluss nachgekommen sind. „Im privaten Bereich sollte es genügen, die unbefugte Nutzung durch Dritte mit einer Firewall und Einrichtung von eingeschränkten Benutzerkonten zu unterbinden sowie seine Kinder und andere Nutzer im Haushalt darüber aufzuklären, dass urheberrechtlich geschützte Werke nicht herunter geladen werden dürfen“, meint der Verbraucherschützer. Er weist jedoch darauf hin, dass Gerichte diese Verantwortlichkeit unterschiedlich beurteilen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte mit einem verbraucherfreundlichen Beschluss vom 20.12.2007 Az.: 11 W 58/07 eine allumfassende Pflicht zur Überprüfung des Anschlusses und zur aktiven Verhinderung von potentiellen Urheberrechtsverletzungen bei mehreren Nutzern ab, sofern der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür hat. Von volljährigen Nutzern könne man die Einhaltung der Gesetze auch ohne besondere Instruierung und Sicherheitsvorkehrungen erwarten, so das Gericht. Da diese Auslegungen umstritten sind und die meisten wohl lieber „auf Nummer Sicher“ gehen wollen, sollten sie die angegebenen Sicherungsmaßnahmen treffen.

Bei vielen dem Juristen der Verbraucherzentrale vorgelegten Abmahnungen wurde das Urheberrecht nicht bewusst verletzt. Im Ergebnis einer Prüfung konnte deshalb meist eine Einigung erzielt werden. Abschließend noch ein Rat der Verbraucherzentrale: Im Schriftverkehr mit Anwälten sollte man seine Aussagen auf das notwendige Minimum beschränken – ausführliche Erklärungen liefern manchmal ungewollt Ansatzpunkte, die gegen den Schreiber ausgelegt werden können.