Geschwindigkeitsmessung: Gericht bestätigt PTB-Standpunkt

Keine Messung im öffentlichen Raum wird so gern angezweifelt wie die Messung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr. Gerne legen Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und führen dazu auch Sachverständige ins […]

Keine Messung im öffentlichen Raum wird so gern angezweifelt wie die Messung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr. Gerne legen Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und führen dazu auch Sachverständige ins Feld, die Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Messung säen. Diese Messungen werden allerdings von Verkehrsmessgeräten vorgenommen, die dem Eichgesetz unterliegen und die eine staatliche Bauartzulassung benötigen, womit die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) als Zulassungsbehörde ins Spiel kommt und entsprechend auch vor Gericht immer häufiger um Stellungnahmen gebeten wird. Die oft verzerrende Darstellung durch Sachverständige als auch durch berichtende Medien wurde nun sehr prinzipiell durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerade gerückt. So hält das Gericht fest: „Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, […] kann das Gericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen.“ Sowohl die Rolle der Sachverständigen als auch die spezielle Rolle der PTB bei Verhandlungen von Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in dem Beschluss sehr eindeutig konkretisiert. „Die Ladung als Zeuge“, so das OLG, „ist in aller Regel untunlich.“

Der spezielle Hintergrund dieser Entscheidung des OLG ist der folgende: Am 4 Dezember 2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 15. August 2014 aufgehoben. Bei diesem Beschluss ging es um ein Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Messung erfolgte dabei mit dem von der PTB bauartgeprüften und von einer Eichbehörde amtlich geeichten Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanspeed der Fa. Vitronic. Im betreffenden Fall hat ein vom Amtsgericht beauftragter Sachverständiger zunächst die Ordnungsmäßigkeit der Messung konkret bestätigt, im weiteren Verlauf jedoch festgestellt, dass er aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr beurteilen könne, ob die Messung ordnungsgemäß sei. Dies führte zu Vorbehalten seitens des Amtsgerichts gegen die mit dem oben genannten Geschwindigkeitsmessgerät durchgeführten Messungen. Das OLG widerspricht den Ausführungen vehement und spricht an einer Stelle gar von einer „erkennbar begrifflichen Irreführung des Gerichts“ durch den Sachverständigen.

Unter der Überschrift „Das standardisierte Messverfahren“ führt das OLG aus, dass diesen Vorbehalten grundsätzlich die PTB-Bauartzulassung als antizipiertes Sachverständigengutachten entgegensteht, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Das OLG stellt dabei unmissverständlich klar, dass der Erteilung der Bauartzulassung durch die PTB umfangreiche Testreihen vorausgegangen sind, in denen die Störresistenz des Gerätes selbst unter „atypischen Verkehrsszenarien“ auf Herz und Nieren geprüft wurde. Im Beschluss des OLG heißt es weiterhin hierzu wörtlich: „Ist ein Meßgerät von der PTB zugelassen und ist das Meßgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zu Funktionsweisen des Meßgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei dem Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muß. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt […], kann das Gericht grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen.“

Nach Auffassung des OLG hat der Sachverständige die ihm vom Gericht übertragene Aufgabe nicht erfüllt, da er nicht in der Lage war, dem Gericht gegenüber seine Zweifel in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form darzulegen. In der Begründung des OLG heißt es hierzu: „Erst wenn er (Anm.: der Sachverständige) das kann, liegen zwei widerstreitende Sachverständigengutachten vor, das Gutachten der PTB in Form der Zulassung und das gerichtliche Gutachten. In diesen Fällen kann das Gericht eine für das Rechtsbeschwerdegericht prüfungsfähige eigene Bewertung vornehmen, oder was angesichts der Materie naheliegend ist, das beschriebene strukturelle Problem der PTB als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes zur ergänzenden Begutachtung vorlegen. Die PTB verfügt über die notwendigen technischen Prüfungsmöglichkeiten und hat Zugriff auf die patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen. Sollte sich die Fehlmessung als Strukturfehler herausstellen, ist die PTB in der Lage die Zulassung entsprechend der neuen Erkenntnisse aufzuheben oder anzupassen, wozu auch eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 25a EO-AV).“ jes/ptb

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