Die „verdeckte Online-Durchsuchung“ ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.
Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 05.02.2007.
Eine positive Entscheidung, wenn man bedenkt wie sehr sich diese als auch die Vorgängerregierung der Überwachung von Bundesbürgern verschrieben haben.
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